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Überwachungspflicht
Was ist das Ziel der Aufsicht? Ziel ist es – die zu beaufsichtigenden Personen vor Gefahren
zu schützen und – um sie vor Schäden und Gefahren zu schützen. ausstrahlend von aufsichtsbedürftigen Personen.
Wer ist aufsichtsbedürftig? Grundsätzlich sind alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren betreuungsbedürftig. Die Betreuung ist jedoch abhängig von Alter, Charakter, Unabhängigkeit und Reife der zu betreuenden Person sowie der Art der Aktivität (Heimabend; Stadtspiel; Wochenendreise; Langreise) und der Situation (Gruppengröße; Umgebung des Campingplatzes). Man muss bedenken, dass unsere Fraktionen natürlich auch mit der Entwicklung und Entwicklung derjenigen zu tun haben, die einer Aufsicht bedürfen. Das bedeutet, dass es die Möglichkeit geben muss, selbständiges und verantwortungsbewusstes Verhalten und Handeln zu üben. Warum dürfen Minderjährige dann eine Gruppe leiten? Der Gesetzgeber hat erkannt, dass viele Verbände ohne Jugendarbeit nicht am Leben erhalten werden können. So können Mädchen und Jungen bereits im Alter von 16 Jahren einen Teil der Aufsichtspflicht übernehmen. Der nächste erwachsene Leiter (z.B. Hag oder Stammesführer) trägt jedoch immer die volle Aufsichtspflicht, auch wenn er oder die Eltern überhaupt nicht anwesend sind. Wer unterliegt der Aufsicht? 1. es besteht eine gesetzlich festgelegte Aufsichtspflicht (z.B. Eltern und Lehrer) und 2. eine vertraglich fe
stgelegte Aufsichtspflicht. Hier wird die Aufsichtspflicht vom Erziehungsberechtigten z.B. auf einen Gruppenleiter für die Daür und eine Veranstaltung durch einen Vertrag übertragen. Der Vertrag muss nicht schriftlich und auch nicht ausdrücklich mündlich abgeschlossen werden, soweit es sich um übliche Ereignisse (z.B. Heimabend) handelt. Die Zustimmung der Eltern durch schlüssiges Handeln (z.B. Bringen des Kindes zum Heimabend) ist ausreichend. Auf jeden Fall müssen die Eltern wissen, dass ihr Kind bei dir ist und über das Geschehen informiert sein. Es ist deine Pflicht, sie zu informieren! Für besondere und längere Veranstaltungen sollte auch eine ausdrückliche Zustimmung oder eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden (vergessen Sie nicht, nach Allergien , Medikamenten, Schwimmen und Trampen zu fragen, sowie Ort, Datum und Unterschrift zu nennen). Wenn Sie keine elterliche Zustimmung einholen und die Eltern nicht damit einverstanden sind, dass ihr Kind mit Ihnen kommen soll, können Sie für Kindesentführung oder Entführung verantwortlich sein. Im Schadensfall haften Sie oder der nächste erwachsene Reiseleiter auch dann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Zeitrahmen der Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht beginnt genau zu dem Zeitpunkt, zu dem sie am vereinbarten Ort vereinbart wurde. Das heißt, wenn Sie zu spät kommen und in dieser Zeit etwas passiert, haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie unterliegen auch der Aufsicht, wenn Sie und zwei Ihrer Gruppenmitglieder z.B. zu früh am vereinbarten Treffpunkt ankommen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem ersten Hallo. Die Aufsichtspflicht endet, wenn Sie das Grundstück gemeinsam in verschiedene Richtungen verlassen oder wenn die Eltern ihr Kind abholen. Für Reisen und Lager ist zu sagen, dass eine Bewachung rund um die Uhr nicht notwendig ist. Es ist jedoch wichtig, dass ein Ansprechpartner IMMER erreichbar ist. Bei Einzelaktionen, die mit besonderen Risiken verbunden sind (z.B. Einkaufen oder Waldspaziergänge in kleinen Gruppen), muss auch die Zustimmung der Eltern vorliegen. Es genügt jedoch, wenn Sie an einem Elternabend deutlich über Ihre Pläne sprechen. Wie erfülle ich meine Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht erfordert die drei Be`s: 1. Anweisung: Vorsorgeanweisung und Warnung (sie muss auch verstanden und als sinnvoll erachtet werden) – Informationen und Gespräche über mögliche Gefahren – Aufstellung von Verhaltensregeln 2. Beobachtung: 3. Bestrafung: Eingriff von Fall zu Fall – werden Anweisung und Warnung aufgrund von z.B. Überfluss, Nachlässigkeit oder bösem Willen missachtet, sollten Sie die Bedeutung dieser Regel nochmals erläutern und dann die Bestrafung ankündigen. – Du darfst jedoch nicht die Jüngeren züchtigen, erniedrigen, ihnen das Essen wegnehmen oder Geldstrafen verlangen. – Wenn nichts hilft, müssen Sie bis zum letzten Mittel gehen, d.h. das Kind mit Zustimmung der Eltern nach Hause schicken oder die Reise abbrechen oder dem Jüngeren den Schal/Lilie wegnehmen oder ihn als letzte Weihe ganz aus der Gruppe ausschließen. Ist eine Vertretung erforderlich, wird die Aufsichtspflicht nur erfüllt, wenn die Vertretung wirklich unerlässlich ist und die Person, die diese Aufgabe übernimmt, ausführlich eingewiesen wurde.