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Auswanderer
Bis zum 31. Dezember 1992 bezeichnete das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutsche Minderheiten als Aussiedler, von denen einige seit Generationen in Ostmitteleuropa lebten (Mitteleuropa liegt zwischen Osteuropa und Westeuropa), Osteuropa (Osteuropa, auch Osteuropa genannt, ist der östliche Teil des europäischen Kontinents), Südosteuropa (Südosteuropa oder Südosteuropa ist eine geografische Region Europas, die hauptsächlich aus der Balkanhalbinsel besteht) und Asien und wollte nach Deutschland wandern. Seit dem 1. Januar 1993 werden alle Einwanderer deutscher Abstammung als Spätaussiedler bezeichnet.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Aussiedler oder als verstorbener deutscher Aussiedler anerkannt werden will, muss seit Juli 1990 mit einem Zulassungsbescheid nach Deutschland einreisen. Er erhält diese, wenn er seine deutsche Ethnie durch ein formelles schriftliches Aufnahmeverfahren nachweist, und zusätzlich seit 1997 in einer mündlichen Prüfung ausreichende Deutschkenntnisse.
Das für die Prüfung der Anforderungen maßgebliche Gesetz ist das Bundesvertriebenengesetz (BVFG), das am 19. Mai 1953 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz führt zur Statuserlangung durch ethnische Deutsche, wie sie z.B. aus Osteuropa – den Spätaussiedlern – kommen.
Neben Deutschland haben Griechenland , Japan und viele andere Länder auch Gesetze, die es ihren Minderheiten im Au
sland unter bestimmten Bedingungen erlauben, sich im Land ihrer Vorfahren niederzulassen. In Griechenland (Griechenland , offiziell die Griechische Republik, historisch auch bekannt als Hellas, ist ein Land in Südosteuropa mit einer Bevölkerung von ca. 11 Millionen Menschen (Stand 2015). So leben hier seit Anfang der 90er Jahre mehrere hunderttausend griechische Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion (die Sowjetunion, offiziell die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, war ein sozialistischer Staat in Eurasien, der von 1922 bis 1991 bestand). Viele Statistiken listen Emigranten auf. Die auffallend niedrigen Zahlen erklären sich daraus, dass Aussiedler nur als Aussiedler aufgeführt sind (Das Rückkehrrecht ist ein Prinzip, das sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ableitet, um Menschen die Rückkehr in ihr Herkunftsland und die Wiedereinreise in ihr Herkunftsland zu ermöglichen) in der amtlichen Statistik der Bundesregierung, bis sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Umgangssprachlich wird eine ausgewiesene Person (mit bereits bestehender deutscher Staatsangehörigkeit) oft noch als Expatriate bezeichnet. Deutsche, die nach dem Zweiten Weltkrieg (Zweiter Weltkrieg , auch bekannt als Zweiter Weltkrieg , war ein globaler Krieg, der von 1939 bis 1945 andauerte, obwohl damit verbundene Konflikte früher begannen) aus den ehemaligen deutschen Gebieten vertrieben wurden, werden als Vertriebene bezeichnet. Unter einem Migranten versteht man eine Person, die zum Zeitpunkt der Teilung Deutschlands ihren Wohnsitz aus der DDR in die BRD verlegt hat, oder seltener in die andere Richtung. Um aus der DDR in die BRD ziehen zu können, musste zuvor ein sogenannter Ausreiseantrag gestellt werden. Wenn diese abgelehnt wurde, konnte sie neu eingestellt werden. Die Bearbeitungszeit bis zur Abreise lag in der Regel zwischen einem und zehn Jahren. Da die Abreise in der Regel von einem Tag auf den anderen erfolgen konnte, wurden auf der westlichen Seite entsprechende Maßnahmen für einen reibungslosen Ablauf getroffen, z.B. durch die Einrichtung von Wohnheimen für Migranten. Nach der Öffnung der innerdeutschen Grenze (Die innerdeutsche Grenze war von 1949 bis 1990 die Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland) 1989 wurde der Prozess in einen einfachen Schritt vereinfacht. Migranten aus der DDR werden heute oft als “Flüchtlinge” bezeichnet. Dies ist jedoch eine unzulässige Verallgemeinerung. Neben einer wirtschaftlich oder politisch motivierten Abreise gab es auch die Möglichkeit, die Abreise aus familiären Gründen zu beantragen, eine so genannte “Familienzusammenführung”. Asylsuchende (auch: Asylsuchende, in der Schweiz (Schweiz , offiziell die Eidgenossenschaft, ist eine Bundesrepublik in Europa) : Asylsuchende) sind Personen, die im Ausland Asyl beantragen, d.h. zur Aufnahme und zum Schutz vor politischer oder anderer Verfolgung. Während “Asylbewerber” Personen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, bezieht sich “Asylberechtigte” auf anerkannte “Asylbewerber”. Der Begriff “Asylbewerber (ein Flüchtling ist in der Regel ein Vertriebener, der gezwungen war, nationale Grenzen zu überschreiten und nicht sicher nach Hause zurückkehren kann)” wird oft negativ verwendet. Im Rahmen eines Asylverfahrens prüft der Staat, in dem der Asylbewerber die Aufnahme beantragt, ob er Anspruch auf Asyl hat, ob die Antragsteller Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sind und/oder ob es andere Abschiebehindernisse gibt (Gefahr für Leib und Leben, Foltergefahr, drohende Todesstrafe usw.). In Deutschland ist das Asylverfahren im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Seit 1993 regelt das Asylbewerberleistungsgesetz die Sozialleistungen für Asylbewerber. Politisch Verfolgten wird Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gewährt (Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland) es sei denn, sie kommen aus der EU oder einem so genannten sicheren Drittland oder einem anderen Land im EU-Raum, das für sie nach dem Dubliner Übereinkommen zuständig ist (Die Dubliner Verordnung (Verordnung Nr. ….). Asylsuchende, die über die Landesgrenzen nach Deutschland einreisen, werden gemäß der Drittlandsregelung des Art. 16a Abs. 2 GG ohne Prüfung des Inhalts ihres Asylantrags in die jeweiligen “sicheren Drittstaaten” abgelehnt (alle an Deutschland angrenzenden Länder gelten als “sichere Drittstaaten”). Nur wenn sich kein Drittland zur Rückführung der Betroffenen bereit erklärt oder wenn der konkrete Transitstaat nicht bestimmt werden kann, wird in Deutschland ein Asylverfahren eingeleitet und politisch Verfolgte können nach der Genfer Konvention (Die Genfer Konventionen umfassen vier Verträge und drei Zusatzprotokolle, die die völkerrechtlichen Standards für die humanitäre Behandlung im Krieg festlegen) zu Flüchtlingen (nach § 60 Abs. 1 AufenthG) geschützt werden. Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der deutschen Rechtsprechung so ausgelegt, dass staatliche Verfolgung vorliegen muss, da sonst keine konkrete Bedrohung im gesamten Heimatland angenommen werden kann. Asylanträge von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gelten dagegen als “offensichtlich unbegründet” (§ 30 Abs. 2 AsylVfG), wenn keine staatliche Verfolgung nachgewiesen werden kann. Wenn es Hindernisse für die Abschiebung nach dem Residence Act (The Residence Act of 1790, offiziell An Act for establishing the temporary and permanent seat of the Government of the United States genannt, ist das Bundesgesetz der Vereinigten Staaten, das festlegt, wo die Hauptstadt der Vereinigten Staaten ansässig sein soll, indem es einen Standort entlang des Potomac River auswählt), gelten Asylanträge als unbegründet. Die Abschiebung der betroffenen Personen wird jedoch nicht stattfinden, solange diese Abschiebungshindernisse bestehen. Für die Untersuchung der Verfolgungsgründe ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Sitz in Nürnberg und zahlreichen Niederlassungen in allen Ländern zuständig. Alle Verfolgungsgründe müssen bei einer ersten “Anhörung” vollständig und konsequent dargelegt werden. “Entscheidungsträger” des Bundesamtes, die seit 2005 den Weisungen des Bundesinnenministeriums (das Bundesinnenministerium, abgekürzt ‘, ist das Kabinettsministerium der Bundesrepublik Deutschland) unterliegen, entscheiden dann über die rechtliche Beurteilung von Asylanträgen. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung (die gerichtliche Überprüfung ist ein Verfahren, bei dem Exekutiv- und Legislativmaßnahmen der Überprüfung durch die Justiz unterliegen) einer negativen Entscheidung des Bundesamtes wird durch die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (§§ 74 ff AsylVfG) erheblich eingeschränkt. Während ihres Asylverfahrens, das einige Wochen bis zu mehreren Jahren dauern kann, werden die Antragsteller meist in Wohngemeinschaften untergebracht und müssen im zugewiesenen Land bleiben. Asylsuchende erhalten im ersten Jahr ihres Aufenthalts nur in Ausnahmefällen eine Arbeitserlaubnis, ihre Sozialleistungen werden gegenüber dem Normalsatz nach SGB II (Arbeitslosengeld II) gekürzt. In der Schweiz regelt Artikel 69 der Bundesverfassung das Asylrecht.