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Die Preisindikationsverordnung (PAngV) soll die Position der Verbraucher durch einen optimalen Preisvergleich stärken, da gute Preisvergleichsmöglichkeiten eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren unserer Marktwirtschaft sind.
Die PAngV soll auch die Preiswahrheit und Preisklarheit fördern. Die PAngV schreibt für alle Kneipen und Restaurants vor: 1. Die Preislisten für Speisen und Getränke sind mit mindestens einer Liste pro Tabelle anzugeben 2. Werden Speisen und Getränke von Automaten verwaltet, muss an jedem Automaten ein gut lesbares Preisschild angebracht werden 3. kann der Gast Telefonanlagen nutzen, muss der Preis für eine Einheit am oder in der Nähe des Telefons angegeben werden. 4. Zusätzlich zu den Menüs der Speisen oder Getränke, die dem Gast in den Geschäftsräumen gezeigt oder serviert werden, ist neben dem Eingang auch eine Preisliste mit den Preisen für die wesentlichen Getränke, einschließlich warmer Speisen, anzuzeigen, wenn sie ständig angeboten werden. 5. Getränkekarten müssen nicht nur den Preis, sondern auch das Volumen angeben, auf das sich der Preis bezieht, z.B. für Bier 0,25 0,4 oder 0,5 ร 6. alle Service- und sonstigen Zuschläge (z.B. Umsatzsteuer) sind in den angebotenen Speisen und Getränken enthalten. 7. Die Preislisten müssen alle angebotenen Speisen und Getränke enthalten, die in Rechnung gestellt werden. Wenn ein Getränk oder Leben
smittel ausgelaufen ist, muss es aus dem Menü oder Verzeichnis entfernt werden. Dies gilt auch, wenn sie so gehalten werden, dass sie ohne großen Aufwand in Gebrauch genommen werden können. Ausnahmen: Geräte, die nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Die Kalibrierung muss durchgeführt werden, bevor sie in Verkehr gebracht wird. Denkbar wäre z.B., dass eine Waage – unkalibriert – für einen bestimmten Zeitraum im Haushalt verwendet wird und nun in der Küche für ein genaues Wiegen verwendet wird. Eine Rekalibrierung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Bei Fässern muss auch eine Inhaltsangabe erkennbar sein. Getränkeausgabegeräte Die Verordnung über Getränkeausgabegeräte soll das Personal des Zimmers, Gäste und alle Personen schützen, die sich im Schankraum aufhalten oder Zugang zu den Räumen haben, in denen die angeschlossenen Getränkebehälter gelagert werden. Die Getränkeschankanlagenverordnung enthält Vorschriften über Reinigung, Getränkeleitungen, Schankanlagen, den Schanktisch und die Spülbahn sowie über Materialien. Aus hygienischen Gründen sind sie unbedingt zu beachten. Der Betreiber einer Getränkeabfüllanlage muss nach jeder Reinigung (mindestens alle 14 Tage) sofort die Art der Reinigung und die gereinigten Teile in ein Betriebsbuch eintragen. Der Vermieter kann auch spezielle Unternehmen mit der regelmäßigen Reinigung der Getränkeschankanlage beauftragen. Um alle Personen, die mit einem Dispensgerät zu tun haben (Vermieter, Personal, Gäste, etc.), vor allem vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, wurde 1962 auf der Grundlage von ยง24 des Handelsgesetzbuches die Getränkeschankanlagenverordnung erlassen. Der Betrieb von Schanksystemen auf Messen, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen ist nicht genehmigungspflichtig. Der Betrieb der Anlage ist jedoch nur zulässig, wenn die Inbetriebnahmeabsicht auch der Genehmigungsbehörde schriftlich mitgeteilt wird (spätestens drei Tage vor Inbetriebnahme) – der Betrieb von Getränkeautomaten ist jedoch nicht genehmigungspflichtig. Vor Erteilung der Genehmigung ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Nach der Inbetriebnahme wird mindestens einmal jährlich eine Inspektion durchgeführt, deren Termin nicht im Voraus bekannt gegeben wird. Falls erforderlich, führt die zuständige Behörde aus einem besonderen Grund eine Inspektion durch. Verpflichtungen des Betreibers Der Betreiber von Getränkeschankanlagen hat zwei wichtige Verpflichtungen. -Reinigungspflicht ยง9 der Verordnung -Betriebsbuch ยง11 der Verordnung