Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, direkter, freier, gleichberechtigter und geheimer Wahl gewählt (Der geheime Stimmzettel ist ein Wahlverfahren, bei dem die Wahl eines Wählers bei einer Wahl oder einem Referendum anonym erfolgt, wodurch versucht wird, den Wähler durch Einschüchterung und potenziellen Stimmenkauf zu beeinflussen) von allen Wahlberechtigten für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), das Landtagswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO) und das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPrG) bilden die rechtliche Grundlage für die Landtagswahlen.Baden-Württemberg ist in 70 Wahlkreise aufgeteilt. Vor der Wahl können Parteien und Wahlberechtigte in einem gesetzlich geregelten Verfahren Kandidaten für den Wahlkreis nominieren. Der Distrikt-Wahlausschuss ermöglicht die fromme und rechtzeitige Einreichung von Wahlvorschlägen. Die zugelassenen Kandidaten werden öffentlich bekannt gegeben und in den Wahlgang einbezogen, und der Landtag wird mit einer Kombination aus Mehrheit und Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird direkt in den Landtag gewählt (Ein Landtag ist eine repräsentative Versammlung im deutschsprachigen Raum mit Gesetzgebungsbefugnis und Kompetenz über einen Bundesstaat) (Mehrheitsabstimmung (Das Mehrheitsabstimmungssystem ist ein System, bei dem jeder Wähler nur für einen Kandidaten
Wahlkreis
Abstimmungs- und Mandatsvergabeverfahren und das Problem der Überhangmandate
(Der Bundestag ist ein Verfassungs- und Gesetzgebungsorgan auf Bundesebene in Deutschland) Es gibt keine proportionale Vergütung für die anderen Parteien. Stimmabgabe: Änderung der Parteivorliebe bei der Zuteilung von Erst- und Zweitstimmen (aus wahltaktischen Gründen: z.B. × Jede Division ergibt eine sogenannte Maximalzahl. Es werden so viele Maximalzahlen berechnet, wie Mandate zu vergeben sind. Beispiel: In einem Wahlkreis werden zehn Mitglieder des Parlaments gewählt. Je kleiner die Anzahl der zu vergebenden Plätze, desto größer ist dieser Vorteil. Seit 19851: Stimmenberechnung nach der Hare/Niemeyer-Methode (System der mathematischen Verhältnisse). Den Parteien werden im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen so viele Sitze zugewiesen, wie ihnen zustehen: Die für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen werden mit der Anzahl der abzugebenden Mandate multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen dividiert. Die Parteien erhalten so viele Mandate, wie es ganze Zahlen gibt. Die Vergabe der den Parteien zustehenden Mandate erfolgt in zwei Stufen: 1. Zunächst wird im ersten Zuteilungsverfahren die Anzahl der Mandate, auf die jede Partei Anspruch hat (nach der Hare/Niemeyer-Methode), auf Bundesebene festgelegt. 2. Im zweiten Zuteilung
[Weiterlesen…] ÜberStimmgebungs- und Mandatzuteilungsverfahren