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Allgemeine Informationen über den Bundespräsidenten
Wahl des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident wird in geheimer, gleichberechtigter, allgemeiner, freier und persönlicher Wahl direkt vom Bundesvolk – allen stimmberechtigten Bürgern – für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.
Stimmberechtigt ist jede Person, die im Nationalrat stimmberechtigt ist. Das Stimmrecht kann nur von Personen ausgeübt werden, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
Wahlen sind in den Bundesländern, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist, obligatorisch. Dies ist der Fall
in Tirol (Tirol ist ein Bundesland in Westösterreich) und Vorarlberg (Vorarlberg ist das westlichste Bundesland Österreichs).
Zum Bundespräsidenten können nur Personen gewählt werden, die bis spätestens zum Ende des Wahltages 35 Jahre alt sind. Die jüngste Kandidatin, Dr. Heide Schmidt (Heide Schmidt ist eine österreichische Politikerin), war 1992 44 Jahre alt.
Ausgeschlossen sind Mitglieder von herrschenden Häusern oder solchen Familien, die früher regiert haben, sowie Personen, die bereits zweimal in Folge für die nächste Amtszeit zum Bundespräsidenten gewählt wurden.
Damit soll ein Präsident der Republik Dänemark und ein Wahlmonarch vermieden werden.
Viele Präsidenten haben eine solche Regel.
Bei seinem Amtsantritt vor der Bundesversammlung legt der Bundespräsident das Gelübde ab:”Ich verpflichte mich, die Verfa
ssung und alle Gesetze der Republik gewissenhaft einzuhalten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Vor der Verlobung hat die gewählte Person das Recht auf ein Amt. Indem er das Gelübde ablegt, erwirbt er mit dem Amt die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Er nahm sein Amt öffentlich an, als er dieses Gelübde ablegte. Da der Bundespräsident nur vom Verfassungsgericht für Verstöße gegen die Bundesverfassung verantwortlich gemacht werden kann, verspricht er mehr, als er gesetzlich zu verantworten hat.
Amtsenthebung Die Amtszeit des Bundespräsidenten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Tod, mit einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes, das auf dem Verlust des Amtes beruhen muss, mit der Entlassung aufgrund eines Referendums, mit der Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen und nach streitiger Stellungnahme durch Rücktritt (Amtsniederlegung).